Selbstanzeige
IM BESTEN FALL DIE STRAFFREIHEIT

Sie möchten beim Finanzamt selbst anzeigen? Die Selbstanzeige bringt nur dann mit sich eine Straffreiheit, wenn die Anzeige auch in richtiger Form erfolgt. Hierbei gilt es Einiges zu beachten. Für eine erfolgreiche Selbstanzeige ist daher das Timing und die entsprechende Beratung von Fachleuten von größter Wichtigkeit. Mit uns haben Sie die bestmögliche Unterstützung.

Durchsuchung
WENN DIE STEUERFAHNDUNG VOR DER TÜR STEHT

Ihr Unternehmen oder Sie selbst sind von einer Durchsuchung betroffen? Eine Unangenehme Situation, die viele Fragen und Sorgen mit sich bringen kann. Liegt ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss vor? Aus welchen Gründen soll Gefahr im Verzug vorliegen? Wichtigste Regel: Ruhe bewahren. Nehmen Sie unverzüglich Kontakt mit uns auf – wir beraten Sie, wie Sie sich am sinnvollsten verhalten.

Steuerstrafrecht und Abgaben
Wir finden einen Weg

Stand das Finanzamt vor Ihrer Tür? Muss Ihr Unternehmen unverhältnismäßige Steuern bezahlen? Haben Sie Steuern hinterzogen und möchten Selbstanzeige erstatten? Hat das Finanzamt Ihre Unterlagen beschlagnahmt? Ihnen wird vorgeworfen, Mitarbeiter nicht angemeldet zu haben? Sie sollen Rechnungen falsch erstellt haben? Ihr Steuerberater hat Sie falsch beraten und Sie möchten ihn Regress nehmen? Sie haben eine Firma im Ausland und möchten sich steuerrechtlich absichern? Sie haben eine Vorladung wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung erhalten und wissen nicht, wie Sie jetzt am besten vorgehen sollen? Welche Strafe ist im Falle einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu erwarten? Eine Durchsuchung steht Ihnen bevor und Sie brauchen dabei Unterstützung?

Kostenfreie Steuerrecht-Erstberatung

In einer Zeit, in der Steuerrecht von größter Bedeutung ist, bieten wir Ihnen eine kostenfreie Erstberatung an.

FAQ

  • Was ist Steuerstrafrecht?

    Das Steuerstrafrecht ist ein Teilrechtsgebiet des Nebenstrafrechts. Sie dient dazu, dass Steuervorschriften eingehalten werden. Taten des Steuerstrafrechts sind die in § 369 Abs. 1 AO genannten Taten, die Fälschung von Steuerzeichen und deren Vorbereitung gemäß §§ 148, 149 StGB, die Begünstigung eines Steuerstraftäters gemäß § 257 StGB, die Gewerbs- oder bandenmäßige Schädigung des Umsatzsteueraufkommens gemäß § 26c UStG und die Hinterziehung von Rennwett- und Lotteriesteuer gemäß § 23 RennwLottG. Außerdem regelt das Steuerstrafecht neben dem materiellen Steuerstrafrecht das Strafverfahren bei Steuerstraftaten.

  • Mit der Selbstanzeige ist die Anzeige der begangenen Steuerhinterziehung bei den zuständigen Behörden gemeint. Sie stellt einen persönlichen Strafaufhebungsgrund dar. Das heißt, dass der Betroffene trotz einer vollendeten Steuerhinterziehung in der Regel nicht bestraft wird. Die Selbstanzeige ist jedoch nur dann möglich, wenn die Steuerstraftat noch nicht verjährt ist, der Betroffene zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang Angaben berichtigt, ergänzt oder nachholt und zuletzt keine Sperrwirkung iSd § 372 Abs. 2 AO eingetreten ist.

  • Der Unterschied zwischen einer Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO und einer Steuerverkürzung gemäß § 378 AO liegt darin, dass die Steuerhinterziehung – anders als die Steuerverkürzung – einen expliziten Straftatbestand darstellt. Als Folge kann von der Strafverfolgung einer Steuerhinterziehung nicht abgesehen werden. Bei der Steuerverkürzung handelt es sich hingegen um eine Ordnungswidrigkeit. Demnach wird letzteres nicht so schwer geahndet. Zudem muss der „Steuerhinterzieher“ vorsätzlich gehandelt haben. Vorsätzliches Handeln meint, dass der Betroffene „bewusst und willentlich“ Steuern hinterzieht. Im Falle einer Steuerverkürzung handelt der Betroffene nur „leichtfertig“, genauer gesagt lässt er je nach den Umständen des jeweiligen Falls sowie nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten die notwendige Sorgfalt hinsichtlich seiner steuerlichen Erklärungspflichten außer Acht.

  • Die Vorschriften der Abgabenordnung, kurz AO, zeichnen sich durch ein hohes Strafmaß aus. Die Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder einer Geldstrafe angedroht. In besonders schweren Fällen droht dem Steuerhinterzieher eine Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren. Eine Geldstrafe wäre in diesen Fällen nicht möglich. Auch der Versuch einer Steuerziehung ist strafbar.

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